DB Inner Source Lizenz Version 1.0

_Fachautoren: Cornelius Schumacher, Schlomo Schapiro (DB Systel GmbH)_

Diese Inner-Source-Lizenz für die Deutsche Bahn („DBISL“) gilt für Werke
(im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter
DBISL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in
der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine
solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).

Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung
gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden
Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem
Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:

„Lizenziert unter der DBISL“ oder alternativ „Licensed under the DBISL“

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der
DBISL lizenzieren möchte.

== 1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

* „Lizenz“: diese Lizenz.
* „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter
dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich gemacht wird, und zwar als
Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
* „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der
Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In
dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder
wie stark die Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als
Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem anwendbaren
Urheberrecht
* „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.
* „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den
Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen
verstanden und verändert zu werden.
* „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks,
die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.
* „Lizenzgeber“: die juristische Person innerhalb des DB Konzerns, die
das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich macht.
* „Urheberrechtsinhaber/Autor“: jeder, der bestimmte von ihm selbst
entwickelte oder von Dritten vorgegebene Aufgabenstellungen in ein
Originalwerk umsetzt oder am Originalwerk eine Bearbeitung vornimmt.
* „Bearbeiter“: jeder, der das Werk unter der Lizenz verändert oder auf
andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt. Jeder Autor ist
auch Bearbeiter.
* „Lizenznehmer“ („Sie“, „Ihnen“): jede juristische Person innerhalb des
DB Konzerns, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.
* „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf,
Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung
oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von
Vervielfältigungen des Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen
Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.
* „Beitrag“: jedes urheberrechtliche Werk, einschließlich des
Originalwerks sowie jeglicher Änderungen, die der Bearbeiter vornimmt,
und die dem Lizenzgeber bewusst zur Aufnahme in das Werk eingereicht
werden.
* „DB“ oder „DB Konzern“: die Deutsche Bahn AG und alle mit ihr nach §
15 AktG verbundenen Unternehmen.

== 2. Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit eine weltweite, unentgeltliche,
nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie für
Geschäftszwecke des DB Konzerns berechtigt:

* das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
* das Werk zu vervielfältigen,
* das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu
schaffen,
* das Werk oder Vervielfältigungen davon innerhalb der DB zu verbreiten,

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte
oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das
geltende Recht dem nicht entgegensteht.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur
Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig
ist.

== 3. Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als
ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren
Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare
Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete
Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in
einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten
Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und
unentgeltlich auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der
Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.

== 4. Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der
ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer
zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt
von dieser Lizenz unberührt.

== 5. Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen
und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

* Inner Source: Der Lizenznehmer darf das Werk ausschließlich für
Geschäftszwecke des DB Konzerns nutzen.
* Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der
Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise
und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert
lassen. Jedem von ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten
Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise
sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem
abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert
wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben.
* „Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des
Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser DBISL
oder einer neueren Version dieser Lizenz innerhalb der DB verbreiten
oder zugänglich machen. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf
für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen
anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern
oder einschränken.
* Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer
Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich macht, muss
er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen
Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so lange auf
diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk
verbreitet oder zugänglich macht.
* Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von
Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers,
soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der
Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des
Urheberrechtshinweises erforderlich ist.

== 6. Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am
Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er
befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm
vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, einen Beitrag
unter dieser Lizenz zu erstellen und beizutragen.

Für jeden Fall, in dem der Lizenznehmer die Lizenz annimmt, erteilt der
ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis
zur Nutzung der Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.

== 7. Gewährleistungsausschluss

Falls die konzerninternen Leistungsbedingungen keine Anwendung finden,
gelten die folgenden Regelungen.

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch
unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet
und kann daher Fehler („Bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung
inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es
ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt
unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife,
Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit
sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem
Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz
und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.

== 8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Falls die konzerninternen Leistungsbedingungen keine Anwendung finden,
gelten die folgenden Regelungen.

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden
haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder
immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der
Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht
ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall,
Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche
Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit
solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der
Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die
entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.

== 9. Zusatzvereinbarungen

Wenn der Lizenznehmer das Werk verbreitet, kann er Zusatzvereinbarungen
schließen, in denen Verpflichtungen oder Dienstleistungen festgelegt
werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind.

Der Lizenznehmer darf Verpflichtungen nur in seinem eigenen Namen
eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen Lizenzgebers oder
eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn er sich gegenüber allen
Bearbeitern verpflichtet, sie zu entschädigen, zu verteidigen und von
der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von ihm eingegangenen
Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen
sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.

== 10. Annahme der Lizenz

Der Lizenznehmer stimmt den Bestimmungen dieser Lizenz zu, indem er das
Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklickt
oder indem er seine Zustimmung auf vergleichbare Weise gibt. Das
Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen der eindeutigen und
unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln
und Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen
Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz
angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung
oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.

== 11. Informationspflichten

Wenn der Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht
(beispielsweise, indem er es zum Herunterladen von einer Website
anbietet), muss der Lizenznehmer über den Vertriebskanal oder das
benutzte Verbreitungsmedium dem Adressatenkreis bzw. der Öffentlichkeit
Mindest-Informationen bereitstellen, üblicherweise bezüglich der
Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des
Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer
gespeichert und vervielfältigt werden kann.

== 12. Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn
der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen
von Dritten, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur
Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die
Lizenzbedingungen erfüllen.

== 13. Einreichung von Beiträgen

Sofern nichts ausdrücklich anderes angegeben, unterliegt jeder Beitrag,
den der Lizenzgeber bewusst zur Aufnahme in das Werk eingereicht hat,
den Bedingungen dieser Lizenz, ohne dass zusätzliche Bedingungen gelten.
Ungeachtet des Vorstehenden ersetzt oder ändert keine der hierin
enthaltenen Bestimmungen die Bedingungen einer separaten
Lizenzvereinbarung, die der Auftraggeber möglicherweise mit dem
Auftragnehmer für solche Beiträge abgeschlossen hat.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk
entstehen können, verzichtet der Urheberrechtsinhaber/Autor im
gesetzlich zulässigen Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um
die Lizenzierung der oben aufgeführten Verwertungsrechte wirksam
durchführen zu können.

== 14. Sonstiges

Unbeschadet des Artikels 9 stellt diese Lizenz die vollständige
Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.

Es gilt deutsches Recht. Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach
geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche
Bestimmungen werden vielmehr dergestalt ausgelegt oder modifiziert, dass
sie wirksam und durchsetzbar sind.

== 15. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen

Bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, z.B. dem Verkauf oder der
Abspaltung einer DB Gesellschaft, gilt folgende Regelungen in Anlehnung
an §12 Beendigungsunterstützung der konzerninternen
Leistungsbedingungen:

Eine weitere Nutzung der lizenzierten Software durch ein nicht mehr dem
DB Konzern angehöriges Unternehmen unterliegt der Zustimmung durch die
Urheber bzw. das CIO Board.

== 16. Lizenzänderungen

Die Urheber eines Werks können gemeinsam eine Änderung der Lizenz
entscheiden, z.B. um das Werk als Open Source Software zu
veröffentlichen. Falls die Urheber nicht verfügbar sind oder sich nicht
einigen können, so kann das CIO Board stellvertretend für alle Urheber
innerhalb der DB die Änderung der Lizenz für ein Werk beschließen.

== 17. Streitbeilegung

Unbeschadet der Regelungen in den konzerninternen Leistungsbedingungen
zwischen den Parteien gilt zwischen den Parteien Folgendes:

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung
dieser Lizenz, bei denen mehr als ein Konzernunternehmen beteiligt ist,
dient das CIO Board des Konzerns als Entscheidungsgremium, welches von
jeder Partei angerufen werden kann.

== 18. Lizenz der Lizenz

Dieser Lizenztext ist lizenziert unter einer
„http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/[Creative Commons
Namensnennung 4.0 International Lizenz]“ (CC-BY 4.0).

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dabei die Deutsche Bahn Marke und „DB“ nur innerhalb der DB benutzen.
Falls Sie das Material für die Verwendung außerhalb der DB anpassen, so
müssen Sie alle Nennungen der Deutschen Bahn und DB ersetzen bzw.
entfernen. Geänderte Versionen des Lizenztextes müssen klar als
geänderte Versionen kenntlich gemacht werden.

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v1.2.
